Netzengpässe - Übertragungsrichtung - prognostizierte Dauer
§ 15 Abs. 5 und Abs. 4 StromNZV


Gemäß § 15 StromNZV sind Elektrizitätsverteilnetzbetreiber zum Engpassmanagement verpflichtet.


Im Netzgebiet der E.ON Bayern AG bestehen keine Engpässe, die eine Bewirtschaftung der verfügbaren Leitungskapazitäten erforderlich machen.
Das Stromnetz ist für die anfallenden Leistungsanforderungen ausreichend dimensioniert.