Geltende Netzentgelte
§ 17 und 27 Abs. 1 StromNEV

Die Netzentgelte der E.ON Bayern AG werden entsprechend der Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (StromNEV) vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225), die durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690) geändert worden ist kalkuliert und durch die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen genehmigt.

 

Bei Vorliegen von Änderungen nach § 4 Abs. 3 der Verordnung über die Anreizregulierung der Energieversorgungsnetze (ARegV) hat eine Anpassung der Erlösobergrenze durch den Netzbetreiber jeweils zum 1. Januar eines Kalenderjahres zu erfolgen. Die E.ON Bayern AG hat unter Berücksichtigung dieser Änderungen und der Anpassung nach § 4 Abs. 4 ARegV die neue ab dem 1. Januar 2012 geltende Erlösobergrenze ermittelt und der BNetzA mitgeteilt. Gemäß § 17 Abs. 2 ARegV passt die E.ON Bayern AG die Netzentgelte zum 01. Januar 2012 an.

 
Veröffentlichungspflicht nach § 20 Abs. 1 EnWG:

Das in 2011 novellierte EnWG sieht in § 20 Abs. 1 vor, dass die neuen bzw. voraussichtlichen Netzentgelte für das Folgejahr bis zum 15. Oktober eines Jahres zu veröffentlichen sind. Dieser Verpflichtung kam die E.ON Bayern AG mit der Veröffentlichung der voraussichtlichen Netzentgelte für 2012 am 12.10.2011 nach. In der Veröffentlichung war darauf hingewiesen worden, dass es u.a. aufgrund der noch ausstehenden Mitteilung der Netzentgelte für das vorgelagerte Netz für das Jahr 2012 zu einer Anpassung der Erlösobergrenze und damit der Netzentgelte kommen kann.

 

Die E.ON Bayern AG  hat auf Basis inzwischen vorliegender neuer Erkenntnisse (u.a. infolge der Mitteilung der vorgelagerten Netzentgelte durch die vorgelagerten Netzbetreiber für das Jahr 2012) die Erlösobergrenze für 2012 ermittelt und darauf aufbauend die Netzentgelte für das Jahr 2012 kalkuliert und am 21.12.2011 veröffentlicht.

 

Wir weisen darauf hin, dass diese Mitteilung weiterhin unter dem Vorbehalt erfolgt, dass nicht auf-grund von Rechtsvorschriften oder durch behördliche Vorgaben sowie gerichtliche Entscheidungen eine weitere Anpassung der Netzentgelte für das Jahr 2012 erforderlich wird.

 

Das Preissystem ist nach dem Kostenverursachungsprinzip gestaltet, das heißt, jeder Nutzer des Netzes der E.ON Bayern AG zahlt nur die von ihm in Anspruch genommenen Dienstleistungen.

E.ON Bayern AG garantiert allen Kunden für die Nutzung ihres Netzes eine faire Behandlung nach objektiven und einheitlichen Kriterien.


Zzgl. zu den Netzentgelten wird ab dem 1. Januar 2012 aufgrund der am 4. August 2011 in Kraft getretenen Neufassung des § 19 Abs. 2 Stromnetzentgeltverordnung eine bundesweite Umlage (Umlage nach § 19 Abs. 2 Satz 7 StromNEV; siehe Preisblatt §19 Umlage) zum Ausgleich der durch individuelle Netzentgelte entstehenden Mindereinnahmen, der sogenannten "§19" Umlage erhoben (gemäß § 19 Abs. 2 Satz 7 StromNEV i.V.m. § 9 Abs. 7 KWK-G).


 
In den Netzentgelten sind enthalten:

  • Kosten der vorgelagerten Netz- und Umspannebenen,
  • Nutzung der Netzinfrastruktur (Leitungen, Transformatoren, Schaltanlagen usw.),
  • Bereitstellung der Systemdienstleistungen (Frequenzhaltung, Spannungshaltung, Versorgungswiederaufbau und Betriebsführung),
  • Deckung der beim Stromtransport auftretenden Netzverluste.